Soziales Hilfswerk

Das Soziale Hilfswerk ist eine Selbsthilfeeinrichtung des Bezirksverbands Nordhessen der GEW. Es wurde am 5. November 1947 wiederbegründet. Jedes Mitglied des Bezirksverbands Nordhessen gehört ihm an (Satzung § 5). Das Soziale Hilfswerk wird vom "Wirtschaftsausschuss" verwaltet, dieser besteht aus elf Personen.

Leistungen

  1. Ein in (finanzielle) Not geratenes Mitglied kann eine nicht rückzahlbare Beihilfe (bis 3000 Euro) oder ein zinsloses Darlehen (bis 6000 Euro) erhalten.
  2. Hinterbliebene von Mitgliedern, die vor dem 1. August 1969 (Besoldungsanpassung 1969) eingetreten sind, erhalten gegen Vorlage einer Kopie der Sterbeurkunde ohne den Nachweis einer Notlage eine Begräbnisbeihilfe (1000 Euro), bei den anderen Hinterbliebenen muss eine Notlage nachgewiesen werden.
  3. Zur Sozialberatung sowie Unterstützung von Mitgliedern, die sich in einer Notlage befinden, finanziert das Soziale Hilfswerk eine halbe Stelle beim Bezirksverband.

Seit 1947 wurden fast 4 Millionen Euro ausgezahlt. Zur Finanzierung der Leistungen wird einmal jährlich ein Beitrag von zurzeit 15,60 Euro erhoben. Dieser ist nicht im Gewerkschaftsbeitrag enthalten. Arbeitslose, Studierende sowie Lehrerinnen und Lehrer im Vorbereitungsdienst sind beitragsfreie Mitglieder im sozialen Hilfswerk. Auf Zahlungen des Sozialen Hilfswerks besteht kein Rechtsanspruch, auch liegt keine Versicherungsleistung vor.

Antrag stellen

Anträge bitte an die GEW Geschäftsstelle richten. Wir bitten, Termine für eine Beratung in sozialen Notlagen telefonisch zu vereinbaren.

Die Notlage ist durch entsprechende Belege nachzuweisen; ebenso muss der Antrag eine Stellungnahme der zuständigen Untergliederung für den "Wirtschaftsausschuss" enthalten. Dieser entscheidet abschließend. Angaben, Beratungen und Entscheidungen des Wirtschaftsausschusses unterliegen strengster Verschwiegenheit und somit dem Datenschutz.

Antrag PDF

Nichtrückbezahlbare Beihilfen können beispielsweise gewährt werden

  • bei hohen Krankenkosten (Unfall, Krankenhausaufenthalt)
  • als Überbrückungshilfe in sonstigen Notlagen (z. B. Geburt eines Kindes während des Vorbereitungsdienstes
  • während der Arbeitslosigkeit)

Zinslose Darlehen können beispielsweise gewährt werden bei

  • unvorhersehbaren finanziellen Schwierigkeiten, die z. B. durch einen Wohnungswechsel entstehen können

Zinslose Darlehen sind möglichst innerhalb eines Jahres zurückzuzahlen. Dazu ist ein Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung vor einem Notar abzugeben.

Flyer