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Zeitung für die
Beschäftigten in der Weiterbildung Ausgabe 8 - Frühjahr 2003 |
Thema: Honorarkräfte
Krankenversicherung für freiberufliche Lehrkräfte
Von Gerlinde Feldmann
Wenn man denkt, wir leben in einem Sozialstaat und krankenversichert zu sein gehöre dazu, dann irrt man sich. Wer nicht schon in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, kann als Selbständiger nicht eintreten. (Selbständige sind bis auf wenige Ausnahmen nicht sozialversicherungspflichtig.) Und wer denn schon krankenversichert ist und dann selbständig wird, der darf zwar bleiben, aber nicht, wie das sonst üblich ist, zu Beiträgen, die sich prozentual aufs Einkommen beziehen. Sondern die Beiträge richten sich nach einem gesetzlich festgelegten Einkommen (2003: 1.785 Euro für hauptberuflich Selbständige), für das mindestens zu zahlen ist und das bei vielen Kollegen auf dem Bildungsmarkt weit über den real erreichbaren Einkünften liegt.
Selbst für diejenige, die solch ein Einkommen erzielen, sind die Abgaben sehr hoch: Was sich sonst in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile splittet, zahlen selbständige Lehrkräfte alleine. Hinzu kommen Einkommensteuern, bei denen man nur einen Höchstbetrag an Sozialabgaben absetzen kann, und eventuell noch Umsatzsteuer.
Besonders krass sieht das für Kollegen aus, die ein deutlich niedrigeres Einkommen haben. Nie werde ich die Kollegin vergessen, die bei einem durchschnittlichen Einkommen von 1.500 DM im Monat von verschiedenen Volkshochschulen plötzlich ca. 500 DM Kranken- und Pflegeversicherung zahlen sollte. Dass sie auch noch zusätzlich ca. 300 DM Rentenversicherung hätte zahlen müssen, war damals noch weitgehend unbekannt.
Noch krasser würde die Rechnung ausfallen für niedrigere Einkommen. Der Mindestbeitragssatz für Selbständige liegt je nach Krankenkasse bei ca. 250 Euro pro Monat und wird ständig wieder angehoben.
Wie kann das sein? Wie kommt es zu solch erschreckenden Sozialversicherungsbedingungen in einer Zeit, in der die Abgabensätze allgemein als zu hoch angesehen werden? Seit der Blümschen Gesundheitsreform Ende der achtziger Jahre zählen freiberuflich Lehrende für die Krankenkassen zu den Selbständigen, bei denen von einem Mindesteinkommen ausgegangen wird. Vorher sah die Reichsversicherungsordnung in § 166 b eine Kranken- und Rentenversicherungspflicht für „selbständige Lehrer" vor. Das war für diese bezüglich der Krankenversicherung sehr viel günstiger als jetzt. Die Beiträge wurden prozentual vom realen Einkommen gerechnet und es gab eine Verdienstausfallregelung ab dem ersten Tag nach dem Arztbesuch.
Damals entstand die merkwürdige Situation, dass „selbständige Lehrer" rentenversicherungspflichtig sind, was erst in neuerer Zeit auch eingefordert wird, aber in der Krankenkasse als Selbständige gelten. Zunächst lag das Mindesteinkommen bei etwa 2.000 DM/Monat, für das Selbständige Krankenkassenbeiträge zu zahlen hatten. Dagegen wurde erfolgreich geklagt und das Bundessozialgericht entschied, dass die Beiträge in der Krankenversicherung abhängig vom Einkommen zu erheben seien. Daraufhin wurde sofort ins Gesundheitsstrukturgesetz 1992 (Sozialgesetzbuch V, § 240) ein Mindesteinkommen für Selbständige von ca. 3.000 DM/Monat aufgenommen. 2003 beträgt es 1.785 Euro/Monat.
Selbständige sind danach für Einnahmen bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (zur Zeit 3.450 Euro) beitragspflichtig, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen werden die Beiträge prozentual aus dem Einkommen berechnet, von 1.785 bis 3.450 Euro. Krankengeldanspruch ist bei höheren Beitragssätzen ab dem 22. Tag oder 43. Tag möglich.
Die gesetzlichen Krankenkassen haben für freiwillige Mitglieder auch noch die Kategorie „sonstige Einkommen", in der z. B. Studenten, Beamte, Rentner etc. versichert sein können. Hier werden die Beiträge aus den Einnahmen bei einer (niedrigeren) gesetzlichen Mindestgrenze berechnet, die 2003 bei 793,33 Euro liegt. Diese freiwilligen Mitglieder können bei einer Wochenarbeitszeit unter 18 Stunden „nebenberuflich selbständig" sein. Für sie besteht keine Möglichkeit, Krankentagegeld zu erhalten.
Wer einer abhängigen Beschäftigung (im Hauptberuf oder in Teilzeit) nachgeht, ist darüber krankenversichert. Wer familienversichert ist, unter 15 Stunden in der Woche und unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze bleibt (2002: 325 Euro, 2003: 400 Euro), kann beim Ehepartner, bei der Ehepartnerin mitversichert bleiben.
Abgesehen von diesen Einstufungsmöglichkeiten gibt es eine Härtefallregelung. Wenn das Bruttoeinkommen bzw. das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit 2003 bei Alleinstehenden unter 952 Euro im Monat (mit einem Angehörigen unter 1.309 Euro usw.) liegt, wird man auf Antrag von den Zuzahlungen zu Arzneimitteln etc. befreit. Darüber hinaus gibt es auch noch die Möglichkeit einer teilweisen Befreiung.
Eine gute Möglichkeit kranken- und rentenversichert zu sein, besteht für diejenigen, die berechtigt sind, Mitglied in der Künstlersozialkasse zu werden. Das sind Künstler, Musiker oder Publizisten. Sie sind pflichtversichert und zahlen nur die Hälfte der Beiträge, die andere Hälfte wird von Abgaben der Auftraggeber und dem Bund getragen.
Wer erstmals in die Lage kommt, als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichert werden zu wollen, muss hierfür jährlich ein Formular ausfüllen. Man soll seine voraussichtlichen Einnahmen angeben, unabhängig von ihrer steuerlichen Bewertung, und auch nicht nur die aus eventuellen Arbeitseinkommen. Das ist anders als bei der Rentenversicherung.
In langen Jahren als Kursleitervertreterin an der VHS Darmstadt und Mitglied im Arbeitskreis Kursleiter/innen im Hessischen Volkshochschulverband habe ich viel Aufregung und Nöte von Kollegen miterlebt, die von ihrer Krankenkasse trotz erheblich niedrigeren Einkommens zu dem hohen Mindestbeitragssatz als Selbständige eingestuft wurden. Manche sprachen von ihrer Verzweiflung, schlaflosen Nächten, Anrufen bei der Telefonseelsorge, Existenzbedrohung und auch Resignation. Besonders betroffen sind Alleinstehende, Alleinerziehende vor allem, aber auch Verheiratete (ein Kommentar: „Bei solchen Arbeitsbedingungen kann man keine Kinder in die Welt setzen.")
Viele haben daraufhin ihre Beitragszahlungen an die gesetzlichen Krankenkassen ganz eingestellt, andere haben sie bei solchen Aussichten gar nicht erst entstehen lassen, etliche sind aus jeglicher Krankenkasse ausgetreten, einige sind in private Krankenkassen übergewechselt, die etwas günstiger waren und dann auch den Vorteil haben, Naturheilmittel und Heilpraktikerkosten zu zahlen.
Bei anderen haben sich zufriedenstellendere Lösungen gefunden. Oft hat es sich als günstig herausgestellt, um eine Einstufung in unbezahlbare Tarife zu vermeiden, das persönliche Gespräch mit Mitarbeitern der Krankenkasse zu suchen und evtl. mit deren Beratung das Formular auszufüllen.
Wenn sich auf diese Weise kein Weg fand, konnte noch ein Gespräch mit dem Geschäftsstellenleiter oder ein Anruf beim Hauptvorstand der Krankenkasse hilfreich sein. Um als nebenberuflich selbständig eingestuft zu werden, bedarf es z. B. einer Haupttätigkeit oder eines Haupteinkommens. Das können Studium, Kindererziehung, Unterhalt, Rente etc. sein. Andere Argumente waren arbeitslos zu sein, dass man als Kursleiter an einer Volkshochschule als nebenberuflich angesehen und honoriert werde, dass man beabsichtige auszutreten oder die Krankenkasse zu wechseln, notfalls sich an die Presse wende. Manche Kollegen sagen, wenn sie mit ihrem Einkommen unter der Mindestgrenze von zur Zeit 793,33 Euro im Monat bleiben, werden sie nicht zu den Selbständigen hochgestuft. In Frankfurt z. B. gibt es viele Kursleiter/-innen an der VHS, die den Status der Arbeitnehmerähnlichkeit haben, das konnte ausschlaggebend für die Einstufung sein. Auch wenn z. B. einzelne Volkshochschulen die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge übernehmen, lässt sich das gegenüber den Kassen anführen.
Ist eine Einstufung als selbständig von der Krankenkasse trotz niedrigeren Einkommens ergangen, kann man Widerspruch einlegen (formlos, ohne Begründung möglich), und zwar innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Frist oder sonst binnen eines Jahres. Es kommt zu einer Einzelfallprüfung. In manchen Fällen half es, wenn der gewerkschaftliche Rechtsschutz die Krankenversicherungsakte der Betreffenden anforderte, wenn das Beschwerdetelefon des Hauptvorstands angerufen wurde und wenn die Hauptverwaltung eingeschaltet wurde. (Am wirkungsvollsten war ein Zeitungsartikel „Ein Viertel vom Einkommen für die AOK" in einer Tageszeitung.) Es gibt auch Krankenkassen, für die Kulanz nichts Ungewöhnliches ist.
Wenn die Krankenkasse den Widerspruch ablehnt, besteht eine Frist von vier Wochen, Klage vor Gericht einzureichen. Es empfiehlt sich aber andere Wege zu beschreiten. Schon gleich nach Einführung der Mindestbeitragssätze in der Krankenkasse gab es deswegen vom Darmstädter Oberbürgermeister eine Anfrage beim Deutschen Städtetag. Die Antwort gipfelte in der Auskunft, es gebe ja die Sozialhilfe. Diese Situation hat sich in den letzten Jahren mehrfach wiederholt, zuletzt beim Bundesverfassungsgericht. Hier hilft letztendlich nur eine politische Entscheidung, eine Änderung der Gesetzeslage
Die Künstlersozialkasse wäre ein gutes Modell für eine soziale Absicherung auch der freiberuflichen Lehrkräfte. Viele Kollegen wären auch gern angestellt. Schon vor 10 bis 15 Jahren sprach man von Zweidrittelgesellschaft, ein Drittel werde zunehmend ausgegrenzt. Der Begriff „Neue Armut" kennzeichnete die Situation. Für viele freiberuflich Lehrende sind in diesem Zeitraum die Arbeits- und besonders die Sozialversicherungsbedingungen immer schlechter geworden. Angesichts der wachsenden Defizite der gesetzlichen Krankenkassen versuchen diese immer häufiger diejenigen mit hohen Beiträgen zu belasten, die diese nicht aufbringen können.
Spricht man nicht in Bezug auf Krankenkassen von Solidargemeinschaft? Ist Deutschland nicht eines der reichsten Länder der Erde? Wer möchte schon gern ohne Krankenversicherung leben? Die ganz Reichen, Millionäre und Milliardäre mögen sie nicht nötig haben, alle anderen schon?
Wenn heute Humanität und soziale Gerechtigkeit nicht hoch im Kurs stehen und die ökonomische Sichtweise in den Vordergrund rückt, lässt sich trotzdem und gerade deswegen fragen: Sollten nicht lieber diejenigen, die arbeiten wollen und diejenigen, die arbeiten auf einem so wichtigen Gebiet wie der Bildung, gefördert werden durch günstige Rahmenbedingungen, zu denen besonders auch die Sozialversicherungsbedingungen gehören? Wäre das nicht besser, als ihnen Steine in den Weg zu legen und sie auf die Sozialhilfe zu verweisen, (die viele nicht in Anspruch nehmen wollen, um Kinder oder Eltern nicht heranzuziehen oder eigene Rücklagen für Notfälle und Alter nicht aufbrauchen zu müssen) Die Sozialhilfeausgaben schränken sowieso schon den Handlungsspielraum der Städte und Gemeinden enorm ein? Wäre das nicht sogar ökonomischer? Würden nicht mehr Personen zu sozial verträglichen Bedingungen in die gesetzlichen Krankenkassen einzahlen?