Personalräte überflüssig?

                         - mit Sicherheit nicht!

 

Drei Fälle aus der Praxis eines Schulpersonalrats:

a)Christa Z. teilt am Freitag ihrer Schule mit, dass sie erkrankt ist. Sie muss wegen heftiger Zahnbeschwerden zum Zahnarzt, was sie nicht mitteilt. Am folgenden Montag zwingt sie starke Migräne erneut zu einer Krankmeldung. Die Schulleiterin verlangt ein Attest. Kollegin Z. wendet sich an den Personalrat.

b)Hanne M. unterrichtet mit ihrem Einverständnis fachfremd Englisch. Sie hat an zwei Tagen Nachmittagsunterricht und bereits in der ersten Schulwoche nach den Ferien zusätzlich zwei Vertretungsstunden. Sie fühlt sich ungerecht behandelt.

c)Michal K. möchte gerne fünf Stunden reduzieren. Er ist zwar verheiratet, aber kinderlos. Muss ihm der Schulleiter die Teilzeitarbeit genehmigen?

 

Die Aufgaben des Personalrats

 

Monatsgespräch

Mindestens einmal im Monat, bei Bedarf auch häufiger, lädt der  Schulpersonalrat die Schulleiterin oder den Schulleiter zu einer Besprechung ein, in der alle wesentlichen Angelegenheiten, die die Beschäftigten betreffen, erörtert werden. Das Gesetz verpflichtet Personalrat und Schulleiterin oder Schulleiter mit “dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln”. HPVG § 60 Absatz 4

Zu den allgemeinen Aufgaben gehören u.a.:

Ü          Überwachung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Religion, Geschlecht, Abstammung, gewerkschaftliche Betätigung, ...)

Ü          Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen und Regelungen zugunsten der Beschäftigten

Ü          Entgegennahme von Beschwerden und Anregungen der Beschäftigten und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Leiter der Dienststelle auf ihre Erledigung hinwirken

Ü          Gleichstellung der Frauen

Ü          Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte

Ü          Teilnahme an Auswahlverfahren bei Funktionsstellenbesetzungen

 

 

In wesentlichen Angelegenheiten hat der Personalrat ein
Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrecht
HPVG § 74, 76, 77

Hierzu gehören u.a.:

Ü          Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen

Ü          Regelungen der Ordnung und des Verhaltens der Beschäftigten

Ü          allgemeine Grundsätze der Fortbildung

Ü          Ersatzansprüche (z.B. verlorener Schulschlüssel) gegen Beschäftigte

Ü          Einstellung (schulbezogene Ausschreibung, auch Verlässliche Schule), Entlassung (oder Kündigung), Beförderung

(bei befristeten Verträgen sind die Entgelt- und Erfahrungsstufen zu prüfen/ TV-H)

Ü          Versetzung oder Abordnung HPVG § 91 Absatz 4 (GPRLL)

Ü          Ablehnung des Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung

Ü          Beurteilungsrichtlinien

Ü          Regelungen der Arbeitszeit

Ü          Gestaltung der Arbeitsplätze

 

Die Personalversammlung  

HPVG § 44 - 49

Mindestens einmal im Jahr muss der Schulpersonalrat zu einer Personalversammlung einladen und einen Tätigkeitsbericht abgeben. Die Personalversammlung kann Anträge unterbreiten und zu den Beschlüssen des Schulpersonalrates Stellung beziehen. Der Schulpersonalrat kann weitere Personalversammlungen durchführen, auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten ist er hierzu verpflichtet.
Die Personalversammlung kann somit Einfluss auf die Personalratsarbeit nehmen, sie kann den Schulpersonalrat kritisieren aber auch mit ihrem Votum den Rücken stärken.

 

Personalvertretung in der Schule

Die Beschäftigten im Öffentlichen Dienst wählen alle vier Jahre im Mai ihre Personalvertretung, den Personalrat.  HPVG § 9-22 und WO-HPVG

Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus.
Sie erhalten lediglich eine Stundenentlastung.

Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Personalrats sind im “Hessischen Personalvertretungsgesetz” (HPVG) geregelt. Jede Schule (mit mindestens 5 Wahlberechtigten) hat einen eigenen Schulpersonalrat, der die Interessen der Beschäftigten gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter vertritt.

 

 

Gewählt werden:

Der Schulpersonalrat,

der Personalrat des Studienseminars,

der Gesamtpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim Staatlichen Schulamt für die Stadt und den Landkreis Kassel (GPRLL), sein Verhandlungspartner  ist das Staatliche Schulamt HPVG  § 50 und § 91 Absatz 4

Der GPRLL ist für Angelegenheiten, die mehrere Schulen im Bereich eines Schulamtes betreffen zuständig. Diese sind u.a. Versetzungen und Abordnungen, Besetzung einer stellvertretenden Schulleiterstelle, Verfügungen des Schulamtes.

und  der

Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim Kultusministerium (HPRLL),  der mit dem Kultusministerium verhandelt. HPVG § 50 und § 92

Der HPRLL ist vom HKM bei allen Erlassen und Verordnungen, die die Beschäftigten betreffen zu beteiligen. Weiterhin werden Angelegenheiten, bei denen sich die Schulleiterin oder der Schulleiter nicht mit dem PR einigen konnte und die der Mitbestimmung oder Mitwirkung unterliegen “in der Stufe” zwischen HKM und HPRLL erneut verhandelt.

 

Der GPRRL bietet regelmäßig Schulungen zum Vertiefen der rechtlichen Kenntnisse über das HPVG an.

 

Kontakt zum Gesamtpersonalrat für Kassel-Stadt und –Land:

Holländische Str. 141
34127 Kassel
Telefon: 0561/8078161                                                                                                                    

Fax:        0561/8078210                                                                                                                                      

email:     gprll@ks.ssa.hessen.de

 

Vorsitzendenteam: Birgit Koch und Reinhard Besse

 

... und die Beispiele vom Beginn?

a) Dienstordnung § 12: Am 4. Tag einer Erkrankung muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. 1. Tag der Erkrankung war ein Freitag, Samstag und Sonntag zählen mit, da die Kollegin erneut wegen Krankheit fehlt. Montag ist also der 4. Tag.

b) Dienstordnung § 8 Absatz 3 / HBG § 85 Absatz 2

Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Besondere dienstliche und persönliche Verhältnisse der Lehrkraft sollen berücksichtigt werden, sofern dies aus unterrichtsorganisatorischen Gründen vertretbar ist. Vollbeschäftigte Beamte müssen bis zu 3 Stunden im Monat Mehrarbeit unentgeltlich leisten, Teilzeitbeschäftigte anteilig.c) Voraussetzungslose Teilzeit: Dienst- und Schulrecht (Pflichtsunden und Arbeitszeit) / HBG § 85 a
... soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen

 

Quelle: www.kultusministerium.hessen.de

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